Mietzinsbeihilfe

I.
Die Gemeinde Sistrans beteiligt sich an der Mietzins- und Beihilfenaktion des Landes und gewährt österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die sich im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Niederlassungsfreiheit in Sistrans aufhalten, zur Milderung der Wohnungsaufwandsbelastung eine Beihilfe. Die Gemeinde Sistrans ist bereit, 30 % der Kosten für die vom Land in Sistrans gewährte Mietzins- und Annuitätenbeihilfen zu tragen.
II.
a) Ein Antrag kann gestellt werden, wenn der Antragsteller seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat.
b) Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn der/die Beihilfenwerber(in) mindestens 5 Jahre in der Gemeinde Sistrans seinen/ihren Hauptwohnsitz hat/hatte. Der Hauptwohnsitz in der Gemeinde Sistrans ist dann als begründet anzusehen, wenn sich der/die Beihilfenwerber(in) in der erweislichen oder den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung zu wählen.
c) Diese Bestimmung trifft auch dann zu, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt.
d) Ein ordnungsgemäß vergebührter Mietvertrag der auf den Namen der/des Beihilfenwerber(in) lauten muss, ist vorzulegen.
e) Ein dringender Wohnbedarf gegeben ist. Ein dringender Wohnbedarf wird insbesondere dann nicht angenommen, wenn der Antragsteller bzw. Familienmitglieder – über die der Antragstellung zugrunde liegende Wohnung hinaus – weitere Eigentums- oder Nutzungsrechte an einem Haus, einer Wohnung hat.

III.
Keine Beihilfe erhält, wer bereits Mietzins- bzw. Annuitätenbeihilfe von anderer Stelle erhält.

IV.
Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen. Auf das Rückforderungsrecht ist hinzuweisen.

V.
Der Antrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Treffen die Voraussetzungen nicht zu, so werden von der Gemeinde Sistrans keine Anträge weitergeleitet bzw. keine positive Begutachtung durchgeführt.

VI.
Die Zuständigkeit obliegt dem Gemeindevorstand. In besonders gelagerten Härtefällen kann nach Befassung des Gemeinderates eine Beihilfe abweichend von den oben angeführten Bestimmungen gewährt werden.

VII.
Dieser Richtlinienbeschluss tritt nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.